Das Schulministerium hat heute folgende Informationen für Schülerinnen und Schüler für die Reisezeit der Herbstferien bekannt gegeben: Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können.
Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risiko- gebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies miss- achten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulge- lände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein sol- ches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegensei- tigen Rücksichtnahme in der Schule dar.
Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungs- maßnahmen) nicht zu sanktionieren.
Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die be- troffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schul- versäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikoge- biet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrens- gesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestim- mungen getroffen worden sind.
Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnach- weise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jewei- ligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.