Das Schulministerium hat für die Zeit nach den Herbstferien, also ab dem 26.10.2020, wieder eine durchgehende Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasebedeckung erlassen. Sie gilt mit Betreten des Schulgeländes. Auch auf festen Sitzplätzen im Unterricht ist wieder eine MNB zu tragen.
Zum Umgang mit Verdachtsfällen einer Covid 19 Erkrankung hat das Ministerium ein Schaubild erstellt.
Die Unterrichtsräume werden alle 20 Minuten einer Stoßlüftung unterzogen. Die Temperaturen werden dadurch zeitweise um mehrere Grad sinken. Darauf sollte bei der Wahl der Kleidung für den Unterrichtstag geachtet werden.
Die Schulleitung
Das Schulministerium hat heute folgende Informationen für Schülerinnen und Schüler für die Reisezeit der Herbstferien bekannt gegeben: Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können.
Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risiko- gebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies miss- achten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulge- lände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein sol- ches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegensei- tigen Rücksichtnahme in der Schule dar.
Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungs- maßnahmen) nicht zu sanktionieren.
Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die be- troffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schul- versäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikoge- biet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrens- gesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestim- mungen getroffen worden sind.
Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnach- weise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jewei- ligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern, am Mittwoch startet die Schule unter den besonderen Bedingungen der Corona-Prävention. Lehrkräfte stehen genau wie Ihr Schülerinnen und Schüler vor einer teilweise neuen Situation. Zwar konnten wir vor den Ferien Erfahrungen mit vergleichsweise viel Präsenzunterricht nach der Wiedereröffnung der Schulen sammeln können, trotzdem wird es zunächst viel Achtsamkeit und auch Geduld erfordern mit vollen Klassen bzw. Kursen und der Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände umzugehen. Zur Eingewöhnung werden die ersten drei Tage mit 45-Minutenstunden bis 11.40 Uhr starten. Die Busse fahren um 11:45 Uhr. Auch dort ist besonders verantwortungsvolles Verhalten erforderlich.
Am Mittwoch ist der Kiosk noch geschlossen.
Liebe Schülerinnen und Schüler, bitte versorgt euch von zuhause aus mit ausreichend Getränken für die hohen Temperaturen.
Insgesamt sehen wir uns für die bevorstehenden Herausforderungen gut vorbereitet und freuen uns daher auf den gemeinsamen Start mit Euch!
Das Team der Lippetalschule
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, ich möchte Sie und Euch an dieser Stelle auf die Maskenpflicht zum Wiederbeginn des Unterrichts in regulärer Form hinweisen. Ich empfehle für einen langen Schultag mehrere Masken mitzubringen. Der Schwimmunterricht wird zunächst bis zum 31.08. in Sportunterricht umgewandelt. Sportunterricht soll in der Regel im Freien stattfinden. Die weiteren Bestimmungen zur Maskenpflicht vom Ministerium finden Sie und Ihr nachfolgend:
An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den vorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Darüber hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich.
Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts der aktuell wieder steigenden Infektionszahlen angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz. Sie werden vorerst bis zum 31. August 2020 befristet und bieten so die Gelegenheit, die Entwicklung des Infektionsgeschehens insbesondere während und nach der ferienbedingten Rückreisewelle sorgfältig zu beobachten und dann neu zu bewerten.
Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund- Nase-Bedeckungen zu beschaffen. (…) Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund- Nase-Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen abweichen.
Volker Wendland
Schulleiter
Darauf hätten wir gerne verzichtet. Alle Beteiligten tun aber ihr Bestmögliches um die Schäden schnell wieder zu beheben und die Räume in gewohnter Qualität für den Unterricht verfügbar zu machen.
Ihre Schulleitung
https://www.soester-anzeiger.de/lokales/lippetal/leck-setzt-lippetalschule-unter-druck-13847196.html